Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts- und Lieferbedingungen | SA-Energietechnik | gültig ab 1. Jänner 2018

1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Kaufverträge unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen. Unsere Vertragspartner stimmen zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen Geschäftsbedingungen, im Zweifel immer von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden bzw. werden. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Firma SA-Energietechnik und jeden mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen in Anlehnung des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Das Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen der Waren durch technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Die für unsere Produkte angegebenen Gewichte, Abmessungen und technische Spezifikationen sind unverbindlich. Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Öffentliche Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers oder eines sonst beteiligten Dritten, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich dem Angebot zugrunde gelegt werden und im Angebot darauf verwiesen wird.

Es gelten die im Angebot festgelegten und vereinbarten Materialien und Leistungen. Jede Zusatzleistung muss gesondert ausnahmslos bezahlt werden.

Wenn nicht ausdrücklich festgehalten, gelten ausschließlich die gelieferten und angebotenen Leistungen sowie Materialien. Etwaige Normen (ÖNORMEN& EU Normen ), die nicht schriftlich vereinbart werden haben keine Gültigkeit. Die Ausführungen und Leistungen unterliegen dem Ermessen der ausführenden Firma.

 

3. Preise
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Werk (EXW-Incoterms 2000) ohne Verpackung und ohne Nachlass. Es sind nur Richtpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlung der paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Einstandspreise oder nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehenden Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate. Wird eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so bedeutet dies Zufuhr auf einer gut befahrbaren Straße, möglichst nahe zur Baustelle, jedoch ohne Abladen der gelieferten Waren. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.

4. Vertragsabschluss
4.1 Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absenden oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
4.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die durch Änderungen oder Vertragsannullierungen entstandenen Kosten sind vom Käufer zu tragen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer in gesondert, schriftlicher Form anerkannt werden.
4.3 Es steht uns frei, die Annahme von Bestellungen und Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Falle werden allenfalls vom Besteller geleistete Anzahlungen zurückerstattet.

5. Lieferung, Leistungsfristen und Termine
Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Vertrages sind wir berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haften wir nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Im Falle der durch den Käufer verursachten Verzögerung der Leistungsausführung oder der Unterbrechung hat der Käufer alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung anlaufenden Mehrkosten zu tragen, und können wir unsere Leistung und unseren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftlichen Auftrag des Kunden auf seine Kosten versichert. Lieferung der SA-Etech Produkte wie in der Preistabelle dargestellt, erfolgt grundsätzlich der Größe entsprechend mit Schrumpffolie geschützt und auf Einwegpaletten. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anforderung des Kunden und zu seinen Lasten versichert.

 

6. Lieferfrist
6.1 Liefertermine sind stets unverbindlich. Ein etwaiger Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
6.2 Erst nach Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer bei Lieferverzug zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3 Für die Dauer folgender Umstände, die ohne von uns beeinflussbar zu sein, uns oder unsere Zulieferanten betreffen, gilt die Lieferzeit als unterbrochen: Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen und alle Fälle höherer Gewalt.
6.4 Dauern die unter Punkt 6.3 angeführten Gründe länger als 8 Wochen, so sind wir berechtigt, ohne Angabe weiterer Gründe vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Wird eine termingemäß fertiggestellte Ware vom Käufer nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt übernommen, so kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Außerdem steht dem Verkäufer das Recht der Rechnungslegung zu.
6.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

7. Rücktritt vom Vertrag
Bei Rücktritt vom Vertrag verpflichtet sich der Käufer, eine Stornogebühr von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche, die uns erwachsen können, bleiben unberührt.

8. Zahlungen
8.1. Falls nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung unserer Rechnungen per Abbuchung bzw. als Vorauskassenzahlung zu erfolgen.
8.2. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, auch aus anderen Verträgen, uns gegenüber voraus.
8.3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 Abs.2 BGB) der Deutschen Bundesbank, in Anrechnung zu bringen.
8.4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns nach Vertragsabschluss Tatsachen und Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und können von allen laufenden Verträgen ohne Fristsetzung zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

den.

9. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Terminverlust, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem von der EZB verlautbarten Diskontsatz zu bezahlen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten eines Inkassobüros und des anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Im Falle der Klagsführung sind wir berechtigt, sowohl vorprozessuale Kosten (Kosten der Mahnungen, etc.) als auch Verzugszinsen in die Forderung zu inkludieren. Wir sind berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlung auf die uns entstandenen Eintreibungskosten anzurechnen, Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf uns auf ältere Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf den Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

10. Terminverlust
Ist der Käufer mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon mehr als 2 Wochen im Verzug, sind wir berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Die gesamte Restforderung wird ebenfalls sofort zur Zahlung fällig, wenn gegen das Vermögen des Käufers erfolglos Exekution geführt wird, oder wenn sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Vertragspartner uns ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragsware bis zur tatsächlichen Rückstellung zu bezahlen. Bei Ratenzahlung führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.

11. Versand- und Übernahmebedingungen
Der Käufer hat sogleich nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen und zu übernehmen, oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und übernommen. Der Versand erfolgt stets, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der vom Käufer bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bundesbahn oder Spediteur) haben wir unsere Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Unsere Verkaufskosten beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung, Montage und Aufstellung.

12. Rücknahmen
Bauteile werden nur in einwandfreiem Zustand, unter Verrechnung 10 %iger Bearbeitungsgebühr innerhalb 4 Wochen ab Liefertermin, zurückgenommen. Für eine Anlage gefertigte Sonderbauteile können nicht zurückgenommen werden. Auch bestellte Sonderteile oder Spezialanfertigungen können ebenfalls nicht zurückgenommen werden.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung resultierenden und künftig zustehenden Forderungen vor. Der Käufer ist zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet und verpflichtet sich sofort, für den Fall, dass von dritter Seite Ansprüche auf unser Eigentum erhoben werden, uns diesbezüglich zu verständigen. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden darüber zu informieren, dass sämtliche von uns gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen und er daher vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen kein Eigentum an seine Kunden übertragen kann.
13.2 Wird die Ware durch den Käufer direkt an Dritte geliefert, so steht dem Käufer der Anspruch auf Gegenleistung zu. Aus diesem Grunde tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Ansprüche samt Nebenansprüche gegen den Dritten aus solchen Veräußerungen an uns ab und verpflichtet sich, diese Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen für die Vorbehaltsware in seinen jeweiligen Geschäftsbüchern anzuführen. Abgetreten ist die Forderung in der Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages, bei laufenden Geschäftsverbindungen in der Höhe der Saldoforderung zuzüglich der Verzugszinsen. Für den Fall der Weiterveräußerung haftet der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen für alle von uns gelieferten Waren und Leistungen, auch bei Brand, Diebstahl oder anderen Schäden.
13.3. Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet spätestens mit dessen Zahlungseinstellung an uns oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Aufforderung, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
13.4. Verpfändung oder Sicherungsübergang der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
13.5. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen an uns eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.
13.6. Für den Fall des Verzuges und des Terminverlustes sind wir berechtigt, jederzeit die gelieferten Waren abzuholen.
13.7. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, und uns unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
13.8. Allfällige Ansprüche des Käufers gegen einen Versicherer bei nicht vollständiger Bezahlung unserer Ware sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

14. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist

Service-Hotline

nach, dass der Fehler von uns vorsätzlich verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind der Höhe nach, soweit der Käufer einen entsprechenden Schaden nachweist, auf höchstens 20 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung beschränkt, welche von der Unmöglichkeit oder dem Verzug betroffen sind. Es wird keine Bruttopreisliste Wärmepumpe / gross price list heat pump / 03-2018 SA-Etech 63 Haftung dafür übernommen, wenn infolge Einarbeitung der fehlerfreien Ware, Einrichtungen oder Installationen des Käufers oder deren Abnehmer fehlerhaft werden.

15. Gewährleistung und Garantie
15.1. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen voll erfüllt hat und dass sämtliche von uns gelieferten Gerätschaften jeweils nach unseren Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Installationsanleitungen, Serviceanleitungen etc. betrieben, gewartet, installiert werden und der bestimmten Verwendung zugeführt werden und keine Eingriffe dritter an unseren Gerätschaften vorgenommen werden.
15.2. Wir leisten für Mangelfreiheit der beweglichen Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum von 2 Jahren wie folgt Gewähr, maximal jedoch für 6.000 Betriebsstunden. Für nicht bewegliche Kaufgegenstände leisten wir grundsätzlich für den Zeitraum von 3 Jahren Gewähr, maximal für 9.000 Betriebsstunden. Für diejenigen Teile der Ware, die von einem Unterlieferanten bezogen wurden, haften wir nur im Rahmen unserer selbst gegenüber dem Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Die ausgetauschten Teile oder Waren sind auf unseren Wunsch unentgeltlich an uns zurückzusenden. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantieleistungen. Es steht in unserem Ermessen, eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch den Kaufgegenstand oder Mangel am Kaufgegenstand auch bei grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Folgeschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. Der besondere Rückgriff eines Unternehmens, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat (§ 933 b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB) eingeschränkt. Bei Verletzung seiner Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB verliert der Käufer seinen Rückgriffsanspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, wie bereits oben angeführt, zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie sofort nach Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht, einen Gewährleistungsanspruch auszulösen.
15.3. Für Kollektoren und Speicher bieten wir ab Werk bis 5 Jahre ab Ausstellungsdatum der Rechnung der Firma SA-Energietechnik, kostenlosen Ersatz für die Materialien, die nachweislich eine der Anforderung der Norm DIN 4757, Teil 3, nicht erfüllt haben. Wir haften jedoch nicht für eine Beschädigung durch mechanische Beanspruchung und/oder Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse. Geringfügige Farbabweichungen und/oder Beeinträchtigungen der Oberfläche, die keinen Einfluss auf die Funktion des Kollektors haben, sind von der Garantie ebenfalls nicht erfasst. Für alle übrigen Waren gewähren wir 2 Jahre Garantie, für Kesselkörper 5 Jahre. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung bzw. die Garantie bei Beschädigungen durch höhere Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage zurückzuführen sind; wenn die Installationen oder der Betrieb nicht entsprechend unseren Betriebsanleitungen und Montageanleitungen und die Wartung nicht entsprechend unserer Wartungsvorschriften durchgeführt wurde oder nicht die geeigneten Heizmaterialien verwendet wurden; die Montage nicht durch einen konzessionierten Fachbetrieb (Heizungsbauer oder Installateur) erfolgt ist; wenn bei Neubauten die Geräte Unbefugten zugänglich sind, wenn Vorarbeiten nicht fachgemäß durchgeführt sind, wenn das Gerät nicht durch uns oder unseren Beauftragten in Betrieb genommen worden ist, uns bzw. unserem Beauftragten die Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandungen an Ort und Stelle nicht unverzüglich nach dem Auftreten etwaiger Mängel gegeben worden ist, eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die jährliche Überprüfung und Wartung durch ein hierzu konzessioniertes Fachunternehmen nicht vorliegt. Für allfällige Mangelfolgekosten übernehmen wir keine Haftung. Die von uns zugesagten Garantieleistungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Darauf ist ein Verbraucher bei einer allfälligen Weitergabe der Garantie ausdrücklich aufmerksam zu machen. Garantiearbeiten und Garantielieferungen bewirken keine Verlängerung der allgemeinen Garantiefrist. Ein Garantiefall schiebt die Fälligkeit unserer Forderungen nicht auf. Wir leisten nur dann Garantie, wenn alle unsere Forderungen für das gelieferte Produkt bezahlt sind. Bei Anfertigungen von Waren auf Wunsch nach Zeichnung bzw. nach technischen Angaben oder nach beigestellten Modellen oder nach Beschreibung des Kunden ist jede Garantie für die Funktion der Teile ausgeschlossen. Wir garantieren nur für einwandfreie Herstellung und Materialqualität.
15.4. Wir sind zur Nachlieferung oder Nachbesserung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen gilt die gleiche Gewährleistungsdauer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Sie ist jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit des ursprünglichen Liefergegenstandes. Austauschteile gehen in unser Eigentum über und sind kostenfrei an uns zu übersenden. Durch Art und Ort des Einsatzes unserer Geräte oder schlechter Zugänglichkeit unserer Geräte allenfalls bedingte außergewöhnliche Kosten der Nachbesserung werden nicht übernommen. Der Endabnehmer ist verpflichtet, den freien und ungehinderten Gerätezugang zu SA-Etech-Produkten bereitstellen.
15.5. Für Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir vorher hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben.
15.6. Eine weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Gewährleistungsanspruche ist die regelmäßige Wartung während der Gewährleistungszeit durch uns bzw. durch unsere Gewährsmänner. Es empfiehlt sich daher, bei automatischen Anlagenbeschickungen und Wärmepumpen einen Wartungsvertrag für die Dauer der Gewährleistung abzuschließen, da nur durch die regelmäßige Wartung wie bei einem KFZ ein störungsfreier Betrieb möglich ist. Wir als Hersteller gewähren aber zusätzlich eine Herstellergarantie auf 5 Jahre für alle unbeweglichen Güter, die wir geliefert haben, bei Abschluss eines Wartungsvertrages (Typ - Premium) über mindestens 5 Jahre, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Geräte nicht mehr als 15.000 Betriebsstunden aufweisen. Alle Arten von Veränderungen an den von uns gelieferten Geräten, welche von uns nicht schriftlich genehmigt wurden, führen zum Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung auf Grundlage von § 922 Abs. 1 2. Satz. 2. Halbsatz ABGB (Beschreibung, Probe, Muster), § 922 Abs. 2 ABGB und § 933 Abs. 1 ABGB ist ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturorte zu den üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten sind, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners vorliegt. Wir übernehmen weder die Haftung noch die Gewährleistung bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen oder zu reparierenden Anlagen. Wenn Schadenersatzansprüche von uns nicht schriftlich anerkannt werden, sind diese innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen diese.
15.7. Garantie für nachweislich infolge Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar gewordene Waren bzw. Teile davon ersetzen wir diese Teile kostenlos innerhalb von 3 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage und unter der Voraussetzung, dass die Anlage nicht mehr als 15.000 Betriebsstunden aufweist. Ausgenommen davon sind bewegte sowie elektronische und elektrische Teile, Brennschalen, Brennkammerteile etc., hier gelten 2 Jahre bzw. 6.000 Betriebsstunden.
15.8. Der Käufer verpflichtet sich auch, alle Bedingungen dieser Geschäftsbeziehungen seinem Endkunden zu überbinden. Verstößt der Käufer gegen eine in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Verpflichtung, hat er uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter, für den Fall, dass sie bei Einhaltung der Bedingungen nicht bestehen würden, schad- und klaglos zu halten.
15.9. Nicht umfasst von unseren Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen ist ein Schaden oder eine Störung, die aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Geräte entsteht, die Abnutzung sogenannter Verschleißteile, Rissbildungen etc., die zu keiner Funktionsstörung führen, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung von uns ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch andere Personen als durch uns oder unserer Beauftragten, und auf Verschleißteile, Betriebsstoffe (z.B. Schamotte, Brennkammersteine, Brennkammerauskleidungen, Roste, Rostelemente bzw. bewegte Teile, Zündelemente, Lager, Dichtungen und Betriebsstoffe wie: Öle, Fetter, Filter, Reinigungsmittel, Kältemittel, Wärmeträgerflüssigkeit, Relais, Sicherungen und Kohlebürsten). Unsere Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung umfasst nicht jene Schäden, die durch Luftverunreinigungen infolge starken Staubanfalls, aggressive Dämpfe, durch Aufstellen in ungeeigneten Räumen, insbesondere feuchten Räumen wie Waschküche und Hobbyräumen. Unsere Gewährleistung erlischt auch, wenn eine Anlage trotz vorhandenen Mangels, ohne den Mangel zu beheben, weiter betrieben wird.
15.10. Für SA-Etech-Wärmepumpen gewähren wir 5 Jahre Garantie auf den geschlossenen Kältekreislauf. Als Option kann die Garantie auf 10 Jahre erweitert werden bzw. auf max. 15.000 Betriebsstunden, jeweils bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.

16. Anlagensoftware
Steuerungs- und Regelprogramme, die den Betrieb der gelieferten Anlage regeln und steuern, bleiben in unserem Eigentum. Erst mit vollständiger Bezahlung des apparativen Lieferumfanges erhält der Käufer ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für sein anlagenbezogenes Steuerprogramm, somit für die implementierte Software. Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei Veränderung oder Neuerung der Software diese neue Software bei besonderem Bedarf zu implementieren, wobei wir dafür keine Kosten verrechnen. Nicht erworben hat der Käufer das Eigentum am Sourcecode, den wir auch nicht offen legen.

17. Technische Werte
17.1 Die in unseren Prospekten, Katalogen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Preislisten etc. enthaltenen techn. Daten über Maße, Gewichte, Leistungen, Betriebskosten und Funktionsschemen etc. sind annähernde Angaben und daher unverbindlich.
17.2 Abweichungen in der Konstruktion und in Bezug auf vorgelegte Muster bleiben uns vorbehalten, ebenso Änderungen an der Software.

18. Ersatzteilgarantie
15 Jahre gewähren wir auf sämtliche unserer gelieferten Geräte die Lieferung von Ersatzteilen durch 15 Jahre hindurch ab Lieferdatum, wobei wir uns aber vorbehalten, allenfalls geänderte, aber für das Gerät passende Ersatzteile zu liefern.

19. Montage / Komplettierung
SA-Etech Anlagen werden an Ort und Stelle zusammengebaut. Die Montage erfolgt in Regiestundensätzen oder gegen eine vereinbarte Pauschale. Die Pauschalkosten für Montage / Komplettierung, Inbetriebnahme und Einschulung von SA-Etech Anlagen sind (ohne Transport in den Heizraum) in der Preisliste angegeben. Ist die Montage bzw. Verbringung der Anlage vereinbart, so muss die Zufahrt bzw. der Zugang zum Aufstellort auf befestigten Wegen möglich sein. Bei Verbringung in den Keller hat eine massive Treppe vorhanden zu sein.

20. Inbetriebnahme der Anlagen
Die SA-Etech Anlagen werden fertig elektrisch vorverkabelt geliefert. Der wasserseitige (Hydraulik), der rauchgasseitige (Kamin) sowie der elektrische Anschluss der Anlagen erfolgen vor Ort und sind von einem konzessionierten Fachmann/Unternehmen durchzuführen. Die Inbetriebnahme von SA-Etech Anlagen kann nur während der Normalarbeitszeit vorgenommen werden. Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme nach vorheriger Übermittlung der Inbetriebnahmeanforderung:
• Die Heizungsanlage muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen gefüllt sein.
• Fertiggestellte, funktionsbereite, überprüfte und allem entsprechende Elektroinstallation, ausgeführt durch einen konzessionierten Fachmann.
• Es müssen ausreichend Pellets (gemäß EN 14961-2, ÖNORM M 7135, DINplus, ENplus oder Swiss Pellets), Hackgut (gemäß EN 14961-4 oder ÖNORM M 7133) bzw. Stückholz in entsprechender Qualität vorhanden sein bzw. bei automatischen Anlagen muss der entsprechende Lagerraum befüllt sein.
• Der Anlagenbetreiber muss zwecks Einschulung und Einweisung vor Ort sein.
• Die Anlage muss ordnungsgemäß an den Kamin angeschlossen (dichte Rauchgasabführung mit regulären Zugverhältnissen) und ein vorschriftsmäßig gebauter Kamin (DIN 4705 bzw. EN 13384) vorhanden sein. Sind einzelne Punkte nicht erfüllt, ist der SA-Etech Kundendienst rechtzeitig (mind. 3 Werktage vorher) von der Verschiebung des Inbetriebnahmetermins zu informieren. Zusätzliche Dienstleistungen wie Überstunden, Inbetriebsetzung der Brennstoffversorgung, Elektroarbeiten usw. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Anschluss an elektrischen oder hydraulischen Provisorien können wir keine Gewährleistung übernehmen.

21. Brennstoffe
Sämtliche Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche werden nur erfüllt, wenn die in unseren Betriebsanleitungen angeführten und zugelassenen Brennstoffe verwendet werden. Für Sonderbrennstoffe müssen vor Auftragsvergabe dementsprechende Freigaben durch den Hersteller eingeholt werden.

22. Erfüllungsort
22.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz unseres Unternehmens. Es wird von den Vertragsteilen gemäß § 104 JN für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Linz als Wahlgerichtsstand vereinbart, wobei uns die Wahl vorbehalten bleibt.
22.2. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches Recht und deutsche Sprache Anwendung. Sämtliche Bedingungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen.